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GREIFSWALDER YACHTCLUB

Greifswalder Yachtclub e.V. Yachtweg 4
17493 Greifswald

 

 

 

 

Satzung des Greifswalder Yachtclub e.V.

§1

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1. Der am 6. April 1990 wiedergegründete Verein führt den Namen ,,Greifswalder Yacht
Club" e.V. (wie folgt GYC). Der Verein ist der Nachfolger des am 28.4.1926 gegründeten
,,Greifswalder Jachtklubs“ und der 1950 daraus hervorgegangenen Sektion Segeln der
BSG Einheit Greifswald. Er hat seinen Sitz in Greifswald-Wieck und ist in das
Vereinsregister eingetragen.

2. Vereinsabzeichen und Stander sind wie anliegend abgebildet.

3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung durch Pflege und Förderung des Segelsports, insbesondere des Regatta-
und Fahrtensegelns, sowie der Pflege des Segel-Jugendsports nach den Grundsätzen der
Jugendordnung der Deutschen Sportjugend.

4. Zur Förderung der Ausbildung der Jugend unterhält der Verein eine Jugendabteilung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel und
etwaige Gewinne, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsentsprechende Zwecke
verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die
den Zielen des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw.
Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Vermögensbeiträge noch den gemeinen
Wert geleisteter Sacheinlagen zurück.

6. Der Verein setzt sich für den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ein und fördert im
Rahmen seiner Möglichkeiten das Behindertensegeln.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Mitgliedschaft

Der Verein führt folgende Mitglieder:

1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person vom vollendeten 18. Lebensjahr an werden ohne
Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte.

2. Jugendmitglieder
Wer das 6. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dem Verein
als Jugendmitglied angehören.

3. Außerordentliche Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und


materiell unterstützen. Sie haben Sitz und Vorschlagsrecht, sind aber nicht
stimmberechtigt.

4. Familienmitglieder
Ehepartner und Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können als Familienmitglieder
ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

5. Ehrenmitglieder
Ein ordentliches Mitglied, mit mindestens einer 10-jährigen Mitgliedschaft, das sich
besonderer Verdienste um den Segelsport im allgemeinen oder dem Greifswalder Yacht
Club im besonderen erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf der Generalversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes ohne Aussprache mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht
befreit.

§3

Jugendabteilung

1. Die Jugend des Greifswalder Yachtclubs ist in der Jugendabteilung
zusammengeschlossen., sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des GYC
selbständig und gibt sich eine Jugendordnung.

2. Die der Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Mittel können nur nach den
Vorschriften der für die Gewährung zuständigen Organe verwendet werden.
Abschließende Rechnungslegung und Kontrolle der Ausgaben und Einnahmen erfolgt
beim Vorstand des GYC. Die Rechnungslegung der Jugendabteilung kann auch durch den
Schatzmeister des GYC unmittelbar wahrgenommen werden.

3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Der Aufnahmeantrag zur
Mitgliedschaft ist schriftlich mit Anerkennung der Satzung an den Vorstand zu richten.
Die Aufnahme ist vollzogen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zustimmt. Jugend- und Familienglieder werden direkt aufgenommen.

2. Der Beschluß über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds wird erst wirksam,
nachdem der Vermögensbeitrag (§ 4 der Beitragsordnung) in voller Höhe gezahlt worden
ist.

§5

Umschreibung von Mitgliedern

1. Innerhalb des Kalenderjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet,
kann es die Umschreibung zu einer Mitgliedschaft nach § 2 (1) und (3) beantragen.

2. Die Umschreibung von einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft
ist, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nur zum Jahresschluß möglich und muß


bis zum 30. September eines Jahres beantragt werden.
Die neue Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des nächsten Jahres.

§6

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet ohne Beitragsrückerstattung durch
- Austritt
- Ausschluß
- Tod

2. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten und sonstigen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
bestehen. Nicht eingelöste Verbindlichkeiten haben weiterhin Bestand.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzung und
Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder die Regeln des
kameradschaftlichen Zusammenlebens in besonderem Maße verstößt oder das Ansehen des
Vereins schwer schädigt.

4. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Ankündigung und Anhörung
durch den gesamten Vorstand aufgrund eines Vorstandbeschlusses mit ¾ Mehrheit durch
schriftliche Mitteilung. Hiergegen ist die innerhalb eines Monats an den Vorstand zu
richtende Berufung zulässig, über die die nächste Generalversammlung mit einfacher
Mehrheit entscheidet. In den den Ausschluß betreffenden Abstimmungen hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu erlassenen
Ordnungen die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen
teilzunehmen. Ihre Familienangehörigen haben Zutritt zu allen sportlichen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen, sowie zu den Einrichtungen des GYC.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins, die Vorschriften der Satzung und
die dazu erlassenen Ordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die
Regeln der Kameradschaftlichkeit einzuhalten. Sie sind auch für ihre Angehörigen und
Gäste verantwortlich.

3. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die sich für sie aus der Beitragsordnung und
deren Anlagen ergebenden Beiträge, Zuschläge, Ersatzgelder und Umlagen fristgerecht zu
zahlen.

4. Mitglieder, die Bootseigner sind, haben eine ausreichende
Wassersporthaftpflichtversicherung abzuschließen.

5. Mitglieder, die Bootseigner sind, haben die Pflicht, sich im Rahmen der von der
Generalversammlung festgesetzten jährlichen Arbeitsstunden an Arbeiten zur
Instandhaltung und Instandsetzung der Einrichtungen zu beteiligen.


6. Von den jährlichen Arbeitsstunden oder einem Teil davon können sich die Mitglieder
durch Zahlung eines Ersatzgeldes, über dessen Höhe die Generalversammlung jährlich
entscheidet, befreien.

§8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung,

2. der Vorstand,

3. von der Generalversammlung bestätigte Ausschüsse.

§9

Die Generalversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Ausschußmitglieder

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Beschlußfassung über Anträge,

f) Beschlußfassung über den Haushaltsplan,

g) Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§2(5)),

h) Beschlußfassung über Satzung und Ordnungen.

2. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung als
Generalversammlung stattzufinden.

3. Die Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und Anträge durch
schriftliche Einladung an die letzte bekannte Anschrift sämtlicher Mitglieder mit einer
Frist von vier Wochen einzuberufen.

4. Zusätzliche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim
Vorstand vorliegen, der für die umgehende Bekanntgabe an die Mitglieder sorgt.

5. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen
Mitglieder anwesend sind.

6. Liegt Beschlußunfähigkeit vor, so wird eine zweite Versammlung innerhalb von 14 Tagen
einberufen; diese Versammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig.

7. Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie gesonderter Punkt der
Tagesordnung war. Zur Annahme von Änderungen der Satzung und Ordnungen ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine
anderen Vorschriften macht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


9. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Bei Fragen, die den
Kinder- und Jugendsport betreffen, sind auch die jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt.


10. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Es gelten dafür Fristen und Verfahren wie zu einer ordentlichen Generalversammlung.

11. Der Vorstand muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn ein von
mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder unterschriebener Antrag mit Angabe des Zwecks und der Gründe eingereicht wird.

12. In jedem Monat sollte eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden (Sommerpause Juli und August). Diese Versammlungen dienen der Erörterung laufender Angelegenheiten des Vereins.

13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

14. Ersatz- und Zuwahlen gelten nur für die jeweils verbleibende Amtszeit.

15. Die Mitglieder des Vorstands werden geheim gewählt. In allen übrigen Fällen wird nur dann geheim abgestimmt, wenn es beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§10

Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für jedes Amt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart,
f) dem Hafenmeister Wieck ,
g) dem Hafenmeister Am Eisenhammer,
h) dem Jugendwart.

2. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist an den genehmigten Haushaltsplan gebunden. Der Vorstand kann Etatposten bis zur Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Einzeletats ausgleichen. Außerplanmäßige Ausgaben müssen gedeckt sein.

4. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien für die laufende Vereinsarbeit. Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder und unter ihnen einer der beiden Vorsitzenden anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich, im Einzelfall kann der Vorstand anderes bestimmen.

6. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben ist.


7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit und der Arbeit im Verein Obleute für
bestimmte Aufgabengebiete bestellen. Die Arbeit der Obleute ist Bestandteil des Jahresberichts des Vorstandes zur Generalversammlung

§ 11 Kassenprüfer

1. Zwei ordentliche Mitglieder werden durch die Generalversammlung zu Kassenprüfern
gewählt.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, im laufenden Jahr unangemeldet Kassenrevisionen
durchzuführen, sie haben eine vollständige und gewissenhafte Prüfung der
Jahresabrechnung vorzunehmen und über das Ergebnis der Generalversammlung
schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Ausschüsse

Die Generalversammlung kann zur Regelung besonderer Aufgaben Ausschüsse wählen.
Ausschüsse regeln die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und legen die
Ergebnisse dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Der GYC kann sich durch Beschluß einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der ordentlichen Mitglieder auflösen. Der Beschluß ist nur zulässig, wenn die Auflösung
Gegenstand der mit der Einladung übermittelten Tagesordnung war, die jedem
stimmberechtigten Mitglied durch eingeschriebenem Brief zugestellt wurde.

2. Bei Auflösung des GYC, ausgenommen zum Zwecke der Umgründung oder Fusionierung
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken für die Förderung des Segelsports zur
Verfügung zu stellen.
Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Gerichtsstand und Inkrafttreten

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Greifswald.

Die Satzung tritt mit dem Beschluß der Generalversammlung vom April 1997 in Kraft.


Impressum © Greifswalder Yachtclub e. V. 2010