Satzung des Greifswalder Yachtclub e.V.
§1 |
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr |
1. Der am 6. April 1990 wiedergegründete Verein führt den Namen ,,Greifswalder Yacht |
2. Vereinsabzeichen und Stander sind wie anliegend abgebildet. |
3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der |
4. Zur Förderung der Ausbildung der Jugend unterhält der Verein eine Jugendabteilung. |
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel und |
6. Der Verein setzt sich für den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ein und fördert im |
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 |
Mitgliedschaft |
Der Verein führt folgende Mitglieder: |
1. Ordentliche Mitglieder |
2. Jugendmitglieder |
3. Außerordentliche Mitgliedschaft |
materiell unterstützen. Sie haben Sitz und Vorschlagsrecht, sind aber nicht |
4. Familienmitglieder |
5. Ehrenmitglieder |
§3 |
Jugendabteilung |
1. Die Jugend des Greifswalder Yachtclubs ist in der Jugendabteilung |
2. Die der Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Mittel können nur nach den |
3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann. |
§4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
1. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Der Aufnahmeantrag zur |
2. Der Beschluß über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds wird erst wirksam, |
§5 |
Umschreibung von Mitgliedern |
1. Innerhalb des Kalenderjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet, |
2. Die Umschreibung von einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft |
bis zum 30. September eines Jahres beantragt werden. |
§6 |
Ende der Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft endet ohne Beitragsrückerstattung durch |
2. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. |
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzung und |
4. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Ankündigung und Anhörung |
§7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1. Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu erlassenen |
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins, die Vorschriften der Satzung und |
3. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die sich für sie aus der Beitragsordnung und |
4. Mitglieder, die Bootseigner sind, haben eine ausreichende |
5. Mitglieder, die Bootseigner sind, haben die Pflicht, sich im Rahmen der von der |
6. Von den jährlichen Arbeitsstunden oder einem Teil davon können sich die Mitglieder |
§8 |
Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind: |
1. die Generalversammlung, |
2. der Vorstand, |
3. von der Generalversammlung bestätigte Ausschüsse. |
§9 |
Die Generalversammlung |
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie ist zuständig für: |
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer, |
b) Entlastung des Vorstandes, |
c) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Ausschußmitglieder |
d) Wahl der Kassenprüfer, |
e) Beschlußfassung über Anträge, |
f) Beschlußfassung über den Haushaltsplan, |
g) Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§2(5)), |
h) Beschlußfassung über Satzung und Ordnungen. |
2. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung als |
3. Die Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und Anträge durch |
4. Zusätzliche Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim |
5. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen |
6. Liegt Beschlußunfähigkeit vor, so wird eine zweite Versammlung innerhalb von 14 Tagen |
7. Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie gesonderter Punkt der |
8. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine |
9. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Bei Fragen, die den |
10. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Es gelten dafür Fristen und Verfahren wie zu einer ordentlichen Generalversammlung. |
11. Der Vorstand muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn ein von |
12. In jedem Monat sollte eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden (Sommerpause Juli und August). Diese Versammlungen dienen der Erörterung laufender Angelegenheiten des Vereins. |
13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. |
14. Ersatz- und Zuwahlen gelten nur für die jeweils verbleibende Amtszeit. |
15. Die Mitglieder des Vorstands werden geheim gewählt. In allen übrigen Fällen wird nur dann geheim abgestimmt, wenn es beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. |
§10 |
Der Vorstand |
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für jedes Amt für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
2. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. |
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist an den genehmigten Haushaltsplan gebunden. Der Vorstand kann Etatposten bis zur Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Einzeletats ausgleichen. Außerplanmäßige Ausgaben müssen gedeckt sein. |
4. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien für die laufende Vereinsarbeit. Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen. |
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder und unter ihnen einer der beiden Vorsitzenden anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich, im Einzelfall kann der Vorstand anderes bestimmen. |
6. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu |
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit und der Arbeit im Verein Obleute für |
§ 11 Kassenprüfer |
1. Zwei ordentliche Mitglieder werden durch die Generalversammlung zu Kassenprüfern |
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. |
3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, im laufenden Jahr unangemeldet Kassenrevisionen |
§ 12 Ausschüsse |
Die Generalversammlung kann zur Regelung besonderer Aufgaben Ausschüsse wählen. |
§ 13 Auflösung des Vereins |
1. Der GYC kann sich durch Beschluß einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 |
2. Bei Auflösung des GYC, ausgenommen zum Zwecke der Umgründung oder Fusionierung |
§14 Gerichtsstand und Inkrafttreten |
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Greifswald. |
Die Satzung tritt mit dem Beschluß der Generalversammlung vom April 1997 in Kraft. |
